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Heenemann Unternehmensberatung
Dipl.-Kfm. Jens-Peter Heenemann

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Inhaltliche Mindestanforderungen an Existenzgründungsberatungen bis Juni 08

Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft gültig bis 30.06.08 und der Förderpraxis (Hinweise der Leitstellen) galten folgende Mindestanforderungen für Gründungsberatungen:

Bei Existenzgründungsberatungen ist nur eine umfassende Beurteilung des Gründungsvorhabens durch den beauftragten Unternehmensberater förderfähig und in einem Beratungsbericht darzustellen. Den Richtlinien vermag daher in der Regel nur eine Beratungsleistung zu entsprechen, die folgende Aspekte beinhaltet:

  • Prüfung der Objekteignung und des Betreibers
  • Prüfung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse
  • Überprüfung und Entwicklung der Unternehmenskonzeption unter Berücksichtigung der Organisation, Einrichtung Person usw.
  • Feststellung des Kapitalbedarfs und der Finanzierung (z.B. Investitionshöchstsumme, eigene Mittel, Fremdmittel einschließlich öffentlicher Kredite, Zuschüsse, Zulagen, Finanzierungskonditionen und -belastung)
  • Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Unternehmenskonzeption mit einer detaillierten begründeten Darstellung der Leistungen und Erlöse, der Kostenrechnung und Kalkulation
  • konkrete Handlungsvorschläge und Anleitungen zu Ihrer Umsetzung.

1. Neben den fachlichen Fähigkeiten des Gründers sind auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse und unternehmerisches Denken zu prüfen. Es ist stets die individuelle Situation des Beratenen zu berücksichtigen (persönliche Qualifikation, finanzielle Situation). Es sollte eine kurze Schilderung des geplanten Vorhabens folgen.

Bei Prüfung der Objekteignung sollte zunächst geprüft werden, ob die planungsrechtlichen Auflagen erfüllt sind und das Gründungsvorhaben nicht zuletzt scheitert, weil bestehende baurechtliche Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind.

2. Neben der Darstellung der bestehenden Konkurrenzsituation muss auch die Nachfragesituation (Einzugsgebiet, Kundenpotential) dargestellt werden. Es muss erkennbar sein, dass eine ausreichende Nachfrage für das Gründungsvorhaben besteht.
Der Hinweis, dass es keine Markt- und Wettbewerbsverhältnisse gibt bzw. diese im Umbruch und Chaos sind, ersetzt auch in den neuen Bundesländern nicht die Prüfung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse. Bei einer derartigen Einschätzung könnte nicht geklärt werden, ob und auf welche Weise das Gründungsvorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann.
Bei der Prüfung der Markt- und Wettbewerbssituation ist insbesondere vom betrieblichen Leistungsangebot des Existenzgründers auszugehen und dessen Absatzchancen im Hinblick auf Nachfrage und Wettbewerb kritisch zu prüfen.

3. Die Unternehmenskonzeption ist die Grundlage des gesamten unternehmerischen Handelns, da sie für die weitere Entwicklung des Unternehmens maßgeblich ist. Auf die Prüfung und Entwicklung der Unternehmenskonzeption kann nicht verzichtet werden, selbst wenn der Beratene bereits umfassende marktwirtschaftliche Kenntnisse besitzt.

4. Die Ermittlung der Investitionshöchstsumme sollte auf einer sorgfältigen Schätzung beruhen. Die Zusammensetzung der Investitionshöchstsumme (Addition der einzelnen Investitionsposten) ist schlüssig darzustellen.

Weiterhin sollte geprüft werden, ob die geplanten Investitionen (z.B. für Geschäftsausstattung, Gebäude, Maschinen und Produktionsanlagen, etc.) angemessen sind. Falls erforderlich, sind Alternativen aufzuzeigen.
Es sind die für die Finanzierung erforderlichen Fremdmittel - einschließlich zinsgünstiger, öffentlicher Kredite - und die eigenen Mittel des Gründers aufzuzeigen, einschließlich der Finanzierungskonditionen (Zinsen, Tilgung, Laufzeit) für die einzelnen Kredite mit den daraus resultierenden Belastungen

Bei Inanspruchnahme von längerfristigen Krediten mit unterschiedlichen zins- und tilgungsfreien Zeiten sind die Kapitaldienste entsprechend darzustellen, d.h. mindestens einschließlich des 1. Tilgungsjahres der jeweiligen Kredite.
In diesem Zusammenhang sollte der Berater für einen überschaubaren Zeitraum eine Prognose abgeben, ob die jeweiligen Kapitaldienste erbracht werden können und dabei auch auf für ihn erkennbare objektive Risiken des Gründers hinweisen.

Handelt es sich um ein Existenzgründungsvorhaben, an dem sich mehrere Personen beteiligen, ist die Finanzierung insgesamt für das Unternehmen und anteilig für den antragstellenden Existenzgründer aufzuzeigen.

5. Eine Ertragsvorschau bzw. Rentabilitätsrechnung, die aus unkommentierten und somit nicht nachvollziehbaren Zahlenangaben (Plandaten) besteht, reicht nicht aus. Sie sollte neben der Ermittlung des voraussichtlichen Betriebsergebnisses (Gewinnermittlung) auch die Berechnung des Mindestumsatzes bzw. des Gewinnpunktes (Break-even-point) enthalten.

Das Erfordernis nachvollziehbarer, kritisch geprüfter Plandaten gilt sowohl für die voraussichtlichen Umsatzerlöse als auch die einzelnen Ausgabeposten. Es muss erkennbar sein, aufgrund welcher Feststellungen bzw. Annahmen und Bewertungen diese ermittelt wurden.

Die Auflistung von üblicherweise entstehenden Kosten und eines normalerweise zu erzielenden Umsatzes ersetzt nicht die notwendige Prüfung, ob das geplante Unternehmen tatsächlich wirtschaftlich arbeiten könnte.

6. Die Handlungsempfehlungen sollen in der Regel umfassen: Vorschläge zur Organisation und zum Rechnungswesen des zu gründenden Unternehmens, Vorschläge zur Eröffnungswerbung, etc. Allgemeine Hinweise ohne konkreten Bezug zum Gründungsvorhaben reichen nicht aus.

Der Hinweis, dass dem Beratenen die Unterlagen über Handlungsempfehlungen, Werbemaßnahmen, etc. übergeben worden sind, genügt ebenso wenig.

7. Bei geplanter Übernahme eines bestehenden Unternehmens sollte auch geprüft werden, ob der Übernahmepreis angemessen ist. Die hierfür erforderliche Firmenwertermittlung (gutachterliche Tätigkeit) darf jedoch nicht überwiegender Bestandteil der Existenzgründungsberatung sein.

Die vom Berater erteilten Verbesserungsvorschläge müssen auf die finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Unternehmens abgestellt sein und vom Beratenen selbst verwirklicht werden können.

Entsprechend den vorgenannten Anforderungen muss die Beratungsleistung im Beratungsbericht dokumentiert werden. Der Beratungsbericht dient primär als Entscheidungshilfe für den Existenzgründer; er soll dem Existenzgründer auch nach Abschluss der Beratung als Leitfaden für eine erfolgreiche Existenzgründung dienen. Der Bericht ist darüber hinaus die wesentlichste Unterlage für die Prüfung der Zuschussvoraussetzungen durch die Leitstelle und Bewilligungsbehörde

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